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Unterhaltsvorschuss


Leistungsbeschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

 

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt.

 

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach der Höhe des Mindestunterhaltes.

 

Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2024:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 Euro pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 Euro pro Monat

 

Anteilige Unterhaltszahlungen, Halbwaisenbezüge oder, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht, Einkommen des Kindes werden auf die Leistung angerechnet.

 

Nach Vollendung des 12. Lebensjahrs hat Ihr Kind den Anspruch auf Unterhalt nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Bürgergeld.
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
  • Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 Euro und erhalten ergänzendes Bürgergeld.

 

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

 

Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für einen Monat rückwirkend beantragt werden.

 

Informationsbroschüre zum Unterhaltsvorschuss auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wichtige Fakten zum Unterhaltsvorschuss auf einen Blick auf der Internetseite des Familienportals

  1. Antragstellung
  2. Prüfung der Zuständigkeit und des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale
  3. Bewilligung oder Ablehnung

An das örtliche Jugendamt, Unterhaltsvorschussstelle der Kommune. Für das Landkreisgebiet Uelzen ist in der Regel die Unterhaltsvorschussstelle des Landkreises Uelzen zuständig.

 

Befindet sich der betreuende Elternteil in einem Frauenhaus, kann sich ggf. eine abweichende Zuständigkeit ergeben.

Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:

  • Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt.
  • Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der Elternteil ist alleinerziehend (zum Beispiel auch verwitwet).
  • Der Elternteil und das Kind müssen in einem Haushalt leben.

 

Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.

Das Antragsformular oder ein elektronischer Antrag.

 

Zusätzlich ist je nach Einzelfall erforderlich:

  • die Geburtsurkunde des betreffenden Kindes
  • der Personalausweis des alleinerziehenden Elternteils
  • bei ausländischen Kindern beziehungsweise Eltern: Ausweis und ein gültiger Nachweis über den Aufenthaltstitel
  • die Meldebestätigung oder Melderegisterauskunft
  • der Unterhaltstitel: aktuelle Unterhaltsfestlegung Unterhaltsurkunde, Urteil, Beschluss
  • bei Trennung einer Ehe: Scheidungsurteil
  • gegebenenfalls Brief vom Rechtsanwalt über den Zeitpunkt des Getrenntlebens
  • die aktuelle Steuerkarte
  • bei unverheirateten Elternpaaren: Vaterschaftsanerkenntnis oder -feststellung
  • Einkommensnachweise über: 
    • Kindergeld
    • gegebenenfalls Halbwaisenrente
    • gegebenenfalls Unterhaltszahlungen
    • gegebenenfalls Bewilligungs-/Einstellungsbescheide über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anderer Unterhaltsvorschusskassen

Es fallen keine Kosten an

Widerspruch (Frist: 1 Monat)

Formlose Antragstellung ist möglich. Ein persönliches Erscheinen ist nicht nötig, aber mit Blick auf den Rückgriff gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil sinnvoll.

Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.