BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Viehausstellung

Anzeige einer Viehausstellung, eines Viehmarktes bei der zuständigen Behörde.

Leistungsbeschreibung

Wer eine Viehausstellung, einen Viehmarkt oder eine ähnliche Veranstaltung durchführt, hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine Zuständigkeit des Landkreises Uelzen liegt nur vor, wenn die Veranstaltung regionalen Charakter hat, also keine Tiere aus anderen Landkreisen bei der angezeigten Veranstaltung ausgestellt werden. Sollte die Veranstaltung überregionalen Charakters sein, liegt eine Zuständigkeit des Nds. Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Oldenburg vor. Die Anzeige erfolgt dort über die Mailadresse AnzeigenVVVO@Laves.Niedersachsen.de.

Die Anzeige kann formlos in schriftlicher oder elektronischer Form, anhand eines Formulars zur Anzeige einer Veranstaltung   gestellt werden.

Über ein Formular müssen bei der Anzeige folgende Angaben zur Veranstaltung gemacht werden:

•           Name und Kontaktdaten des Veranstalters

•           Veranstaltungsort

•           Datum der Anlieferung der Tiere und der Veranstaltung

•           Art der Veranstaltung

•           Tierart und Anzahl der Tiere

•           Herkunft der Teilnehmer bzw. Tiere

Wenn Sie die Anzeige formlos stellen möchten, beschreiben Sie Ihr Anliegen unter Angabe aller notwendigen Informationen:

Übersenden Sie die Anzeige per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Behörde.

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen und bearbeitet.

Bei Rückfragen oder erforderlichen Nachbesserungen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird Ihnen ein Schreiben, ggf. mit Auflagen und Nebenbestimmungen im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots zustellen.

Die Veranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; bei regionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus dem Landkreis/der kreisfreien Stadt, in dem die Veranstaltung stattfindet) ist dies das örtliche Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, bei überregionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus ganz Niedersachsen, und/oder aus anderen Bundesländern, und/oder aus anderen Mitgliedsstaaten) ist das LAVES die zuständige Behörde.

Die Veranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde anzuzeigen; bei regionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus dem Landkreis/der kreisfreien Stadt, in dem die Veranstaltung stattfindet) ist dies das örtliche Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt, bei überregionalen Veranstaltungen (Tiere stammen aus ganz Niedersachsen, und/oder aus anderen Bundesländern, und/oder aus anderen Mitgliedsstaaten) ist das LAVES die zuständige Behörde.

Es muss sich um eine der folgenden Viehveranstaltungen handeln:

  • Viehausstellungen
  • Viehmärkte
  • Viehschauen
  • Wettbewerbe mit Vieh
  • Veranstaltungen ähnlicher Art

Die Tiere müssen unter die Kategorie Vieh zuordenbar sein. Zu Vieh zählen die im § 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes genannten Tierarten.

Die Veranstaltung muss mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Für die Viehveranstaltung gelten die Bestimmungen nach Abschnitt 2 der Viehverkehrsverordnung.

35 € bis 1.000 € (GOVV Nr. II.2.6.1)

Die Veranstaltung muss mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

1 Wochen bis 3 Wochen

Es handelt sich um eine Anzeigepflicht, die zunächst keinen Verwaltungsakt vorsieht. Erst wenn sich herausstellt, dass z.B. aus tierseuchenrechtlichen Gründen ein Verbot der Ausstellung erfolgen muss, würde ein Verwaltungsakt erfolgen- dies ist aber nicht die Regel.

Als Rechtsbehelf steht dann der Klageweg offen.

Amt 39 - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung