Leistungsbeschreibung


Durch einen Antrag auf Bauvorbescheid nach § 73 NBauO, auch als Bauvoranfrage bezeichnet, kann bei der Bauaufsichtsbehörde über konkrete Fragen zum Bauvorhaben entschieden werden, ohne dass alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden müssen. So kann beispielsweise vor einem Grundstückskauf oder einem aufwendigen Baugenehmigungsverfahren mit einem verhältnismäßig geringen Aufwand geklärt werden, ob das Grundstück überhaupt oder nach den eigenen Vorstellungen bebaut werden kann.

Kontakt
  • Amt für Bauordnung und Kreisplanung