Leistungsbeschreibung


Soweit es zur Wirksamkeit der Bauüberwachung erforderlich ist, kann in der Baugenehmigung die Abnahme der baulichen Anlage nach ihrer Fertigstellung (Schlussabnahme) angeordnet werden. Die Abnahme ist durch den Bauherren / die Bauherrin zu beantragen.

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  • Amt für Bauordnung und Kreisplanung