Leistungsbeschreibung


Der Abbruch von Bausubstanz ist baugenehmigungsfrei. Allerdings sind die Beseitigung eines Hochhauses oder der Abbruch eines Teils einer baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 NBauO schriftlich anzuzeigen, da hiervon beispielsweise die Standsicherheit des Restgebäudes betroffen sein kann.

Kontakt
  • Amt für Bauordnung und Kreisplanung