Abbruch / Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 NBauO) - Anzeige
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Abbruch / Beseitigung eines Hochhauses oder eines Teils einer baulichen Anlage (§ 60 Abs. 3 NBauO) - Anzeige
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Abbruch von Bausubstanz ist baugenehmigungsfrei. Allerdings sind die Beseitigung eines Hochhauses oder der Abbruch eines Teils einer baulichen Anlage der Bauaufsichtsbehörde nach § 60 Abs. 3 NBauO schriftlich anzuzeigen, da hiervon beispielsweise die Standsicherheit des Restgebäudes betroffen sein kann.