Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- bei erstmaliger gewerblicher Tätigkeit oder Beschäftigung mit direktem oder indirektem Lebensmittelkontakt (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
- es findet eine Belehrung statt und eine Bescheinigung wird erteilt
- Ziel der Belehrung:
- das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten,
- die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln
- das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
- zuständig: örtliches Gesundheitsamt oder von Gesundheitsamt beauftragte Ärztin oder beauftragter Arzt
Leistungsbeschreibung
Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln Sie diese oder bringen sie diese in den Verkehr? Sie kommen mit diesen Lebensmitteln direkt oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, etwa Teller oder Besteck) in Berührung? Sie möchten in Küchen von Gaststätten, Kantinen und Cafés oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten oder tätig werden?
Dann benötigen Sie eine höchstens 3 Monate alte Bescheinigung vom Gesundheitsamt. Diese belegt die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Ihre eigenen Symptome von Infektionskrankheiten oder Symptome Ihrer Mitarbeitenden frühzeitig erkennen. Sie sollen außerdem eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Die Bescheinigung wird entweder vom Gesundheitsamt oder von einer oder einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Ärztin oder Arzt ausgestellt.
Treten technische Probleme auf, kann das Gesundheitsamt einen technischen Support nicht leisten.
Entweder nehmen Sie stattdessen an einer Belehrung in Präsenz teil oder Sie versuchen die Online-Belehrung nach einiger Zeit zu wiederholen. Nach einem Abbruch bleiben Ihre Daten erhalten, Sie können vom bisherigen Stand ausgehend die Eingaben wiederholen. Ein Zertifikat kann nach einem technischen Abbruch oder unvollständiger Bezahlung nicht im Gesundheitsamt ausgestellt werden. Das Gesundheitsamt erhält Ihre eingegeben Daten erst nach erfolgreich durchgeführter Bezahlung bzw. Übersendung der Bescheinigung zur Freistellung.
Sie können zu den angegebenen Zeiten jederzeit die Belehrung in Präsenz im Gesundheitsamt durchführen. Buchen Sie dafür bitte einen Termin.
Verfahrensablauf
Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren oder Sie lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt des Landkreis Uelzen.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Voraussetzungen
- Sie werden erstmalig gewerblich tätig beziehungsweise beschäftigt beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei der Sie mit diesen in Kontakt kommen.
- Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass bei Ihnen eine infektiöse Erkrankung vorliegt (zum Beispiel Salmonellose, Shigellose).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen und brauchen nicht mehr an einer Präsenzveranstaltung im Gesundheitsamt teilnehmen.
Dazu brauchen Sie
- ein BundID-Konto mit dem Vertrauensniveau „hoch“ (eID-Funktion des neuen Personalausweises)
- eine Onlinebezahlmöglichkeit (giropay oder paypal)
- Bei einer Kostenbefreiung benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis, den Sie als pdf Dokument hochladen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten betragen ca. 30,00 Euro.
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig. Die Belehrung kostet gem. der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen 26,00 €.
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Infektionsschutzbelehrung vor Beginn der Beschäftigung ablegen.
Bearbeitungsdauer
Nicht angegeben.
Anträge / Formulare
Nicht angegeben
Was sollte ich noch wissen?
Nicht angegeben