Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
- ganzer Leistungstitel: Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen
- Bei Kontakt mit Lebensmitteln (Herstellung, Behandlung und Verkauf) muss eine Belehrung durch das Gesundheitsamt erfolgen
- Es findet eine Belehrung statt
- Ziel der Belehrung: das Erkennen und Vermeiden von Infektionskrankheiten, die Verhinderung der Kontamination von Lebensmitteln und das Wissen, wann eine Tätigkeit in genannten Bereichen nicht mehr ausgeübt werden darf
- Kosten: 26€ oder Kostenbefreiungsnachweis
- Benötigte Dokumente: Identitätsnachweis und potenziell Dokumente mit Hilfe derer eine Kostenbefreiung beantragt werden kann
- Örtliches Gesundheitsamt
Leistungsbeschreibung
Falls Sie Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen in Küchen von Gaststätten oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten wollen, müssen Sie über eine nicht älter als drei Monate alte Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Belehrung über die Maßnahmen zum Infektionsschutz durch das Gesundheitsamt verfügen.
Ziel der Belehrung ist es, dass Sie Symptome von Infektionskrankheiten an Ihnen oder Ihren Kolleg/Innen frühzeitig erkennen, eine Weiterverbreitung sowie Kontamination der Lebensmittel verhindern und einschätzen können, wann Sie Ihre Tätigkeit bei bestimmten Symptomen nicht mehr ausüben dürfen.
Treten technische Probleme auf, kann das Gesundheitsamt einen technischen Support nicht leisten.
Entweder nehmen Sie stattdessen an einer Belehrung in Präsenz teil oder Sie versuchen die Online-Belehrung nach einiger Zeit zu wiederholen. Nach einem Abbruch bleiben Ihre Daten erhalten, Sie können vom bisherigen Stand ausgehend die Eingaben wiederholen. Ein Zertifikat kann nach einem technischen Abbruch oder unvollständiger Bezahlung nicht im Gesundheitsamt ausgestellt werden. Das Gesundheitsamt erhält Ihre eingegeben Daten erst nach erfolgreich durchgeführter Bezahlung bzw. Übersendung der Bescheinigung zur Freistellung.
Sie können zu den angegebenen Zeiten jederzeit die Belehrung in Präsenz im Gesundheitsamt durchführen. Buchen Sie dafür bitte einen Termin.
Verfahrensablauf
Sie nehmen an einer Belehrung teil. Nach dem Ausfüllen des Antrags mit Ihren Daten werden Ihnen Video-Sequenzen vorgespielt. Auf Grundlage der Video-Sequenzen müssen Sie im Folgenden Fragen beantworten. Falsch beantwortete Fragen können sie wiederholen. Sobald Sie alle Fragen richtig beantwortet haben, müssen Sie bestätigen, dass Sie gemäß des Infektionsschutzgesetzes belehrt worden sind und Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Nach Abschluss der Belehrung und Bezahlung der Gebühr wird Ihnen die Bescheinigung übersandt.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt des Landkreis Uelzen.
Voraussetzungen
- Sie gehen einer Tätigkeit nach, bei der Sie in den Kontakt mit Lebensmitteln kommen und sind noch nicht im Besitz einer gültigen Bescheinigung über eine erfolgte Infektionsschutzbelehrung.
- Sie zeigen keine Anzeichen für eine infektiöse Erkrankung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Infektionsschutzbelehrung können Sie mit dieser Anwendung digital durchführen und brauchen nicht mehr an einer Präsenzveranstaltung im Gesundheitsamt teilnehmen.
Dazu brauchen Sie
- ein BundID-Konto mit dem Vertrauensniveau „hoch“ (eID-Funktion des neuen Personalausweises)
- eine Onlinebezahlmöglichkeit (giropay oder paypal)
- Bei einer Kostenbefreiung benötigen Sie einen entsprechenden Nachweis, den Sie als pdf Dokument hochladen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig.
Belehrung und Bescheinigung sind in der Regel kostenpflichtig. Die Belehrung kostet gem. der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Niedersachsen 26,00 €.
In folgenden Fällen entfällt die Gebühr, bitte beantragen Sie die Kostenbefreiung, wenn Sie die Belehrung benötigen als
- Schülerin oder Schüler einer allgemeinbildenden Schule sowie als Schülerin oder Schüler einer berufsbildenden Schule, die eine der Schulformen gemäß den §§ 16 bis 19 NSchG besuchen, für Zwecke einer Maßnahme der beruflichen Orientierung,
- Schülerin, Schüler, Erziehungsberechtigte/r für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
- Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
- Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
- Feldköchin, Feldkoch oder Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bevor Sie eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung bzw. im Lebensmittelverkauf aufnehmen, muss die Belehrung nach IfSG vorliegen, und sie darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als drei Monate sein.
Bearbeitungsdauer
- Voraussichtlich 20 bis 30 Minuten
Bemerkungen
Falls Sie sich regelmäßig in Küchen oder ähnlichen Gemeinschaftsräumen zur Verpflegung aufhalten, benötigen Sie ebenfalls eine Infektionsschutzbelehrung