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Soweit Nachbarinnen / Nachbarn der Baumaßnahme elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder in einem Dokument in Papierform mit Unterschrift zugestimmt haben, braucht die Bauaufsichtsbehörde der betroffenen Nachbarin / dem betroffenen Nachbarn im Verfahren – im Regelfall – keine Gelegenheit mehr zur Stellungnahme zu geben.

Dies gilt in den Fällen der Zulassung einer Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarinnen / Nachbarn dienen oder der Erteilung einer Befreiung von solchen Vorschriften sowie in anderen Fällen, wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarinnen / Nachbarn berührt, die durch Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützt werden.