Meldung einer meldepflichtigen Krankheit gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Meldung einer meldepflichtigen Krankheit gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Infektionskrankheiten melden - Meldeweg über DEMIS verpflichtend
Ärztlich tätige Personen und weitere Personengruppen sind verpflichtet alle meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 a sowie § 6 Abs. 2 IfSG innerhalb von 24 Stunden über das Deutsche elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Uelzen unter Infektionsschutz.
Das nachfolgende Meldeformular kann deshalb nur noch in Ausnahmefällen zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 6 IfSG verwendet werden!
Leistungsbeschreibung
Das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen verfolgt das Auftreten und den Verlauf ansteckender Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten führt es die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Erkrankung durch und ordnet Schutzmaßnahmen an, die der Unterbrechung von Infektionsketten dienen. Für Ärzte/Ärztinnen besteht gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG eine unverzügliche Meldepflicht zu den krankheits- und personenbezogenen Angaben.