Meldung einer meldepflichtigen Krankheit gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Meldung einer meldepflichtigen Krankheit gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Hierzu bitte die Meldebögen der Gesundheitsämter oder des Robert-Koch-Instituts ausfüllen.
Infektionskrankheiten melden - Meldeweg über DEMIS verpflichtend
Ärztlich tätige Personen und weitere Personengruppen sind verpflichtet alle meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 a sowie § 6 Abs. 2 IfSG innerhalb von 24 Stunden über das Deutsche elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Uelzen unter Infektionsschutz.
Das nachfolgende Meldeformular kann deshalb nur noch in Ausnahmefällen zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 6 IfSG verwendet werden!
Leistungsbeschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen verfolgt das Auftreten und den Verlauf ansteckender Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten führt es die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Erkrankung durch und ordnet Schutzmaßnahmen an, die der Unterbrechung von Infektionsketten dienen. Für Ärzte/Ärztinnen besteht gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG eine unverzügliche Meldepflicht zu den krankheits- und personenbezogenen Angaben.
Verfahrensablauf
nicht angegeben
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Gesundheitsamt.
Zuständige Stelle
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Rechtsbehelf
nicht angegeben