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Meldung einer meldepflichtigen Krankheit gemäß §§ 6,8,9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Meldung einer meldepflichtigen Krankheit: Meldeformular für Ärzte/Ärztinnen nach §§ 6, 8, 9 IfSG

Infektionskrankheiten melden - Meldeweg über DEMIS verpflichtend

Ärztlich tätige Personen und weitere Personengruppen sind verpflichtet alle meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 a sowie § 6 Abs. 2 IfSG innerhalb von 24 Stunden über das Deutsche elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) zu melden. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Landkreises Uelzen unter Infektionsschutz.


Das nachfolgende Meldeformular kann deshalb nur noch in Ausnahmefällen zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 6 IfSG verwendet werden!

Leistungsbeschreibung

Das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen verfolgt das Auftreten und den Verlauf ansteckender Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten führt es die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Erkrankung durch und ordnet Schutzmaßnahmen an, die der Unterbrechung von Infektionsketten dienen. Für Ärzte/Ärztinnen besteht gemäß §§ 6, 8, 9 IfSG eine unverzügliche Meldepflicht zu den krankheits- und personenbezogenen Angaben.

Ärztlich tätige Personen und weitere Personengruppen melden alle meldepflichtigen Krankheiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1 a sowie § 6 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) innerhalb von 24 Stunden. 

Das Gesundheitsamt bearbeitet Meldungen zu übertragbaren Krankheiten. Es prüft die Ursache und mögliche Ansteckungswege. Betroffene und Kontaktpersonen erhalten Hinweise zum richtigen Verhalten. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, können Schutzmaßnahmen angeordnet werden, zum Beispiel Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote im Lebensmittelbereich oder Besuchsverbote für Schulen und Kindergärten. Wenn die Ansteckungsgefahr weiterhin besteht, erfolgt eine regelmäßige Überwachung. In bestimmten Fällen können auch Behandlung oder Quarantäne notwendig sein.

Das Gesundheitsamt leitet die Informationen ich an das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) weiter. Das NLGA gibt die Meldung dann an das Robert Koch-Institut (RKI).

Die Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine Meldepflichtige Krankheit nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Meldung einer meldepflichtigen Krankheit gemäß §§ 6, 8, 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Es fallen keine Gebühren an.

Die Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen (§ 9 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG)).

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja