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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern (§44ff IfSG)


In Deutschland besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Wer als verantwortliche Person Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, benötigt eine Erlaubnis.​

Unter dem Begriff der Krankheitserreger sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologische transmissible Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.​

Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere:​

  • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,​
  • mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Feststellung meldepflichtiger Krankheitserreger,​
  • gezielte Anreicherung oder Vermehrung von Krankheitserregern.​

​Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen für folgende Personenkreise oder Tätigkeiten:​

  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte, die mikrobiologische Untersuchungen zur Diagnostik bei den eigenen Patientinnen und Patienten durchführen,​
  • Personen, die Arbeiten zur mikrobiologischen Qualitätssicherung durchführen und die erforderliche Sachkunde besitzen und auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Erlaubnispflicht freigestellt werden,​
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist​
  • bestimmte Verfahren (z. B. Sterilitätsprüfungen).​

Bitte beachten Sie: Unabhängig davon, ob die Tätigkeit erlaubnispflichtig ist oder nicht, besteht eine Anzeigepflicht. Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Sinne von § 44 IfSG erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Behörde mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Dabei ist u. a. die Erlaubnis zum Umgang mit Krankheitserregern einzureichen.

Weitere Informationen zum Thema „Tätigkeiten mit Krankheitserregern“ enthalten die Leistungen:​

  • Krankheitserreger: Anzeige - der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern​
  • Krankheitserreger: Anzeige - der Veränderung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern​

Für die Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern fallen Gebühren an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich – gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.1.18.1 – je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch mindestens 75,00 € und höchstens 600,00 € an.