Anzeige der erstmaligen Aufnahme des gewerblichen Umgangs mit Krankheitserregern und Veränderungsanzeige, sowie Anzeige der Beendigung oder Wiederaufnahme
Anzeige der erstmaligen Aufnahme des gewerblichen Umgangs mit Krankheitserregern und Veränderungsanzeige, sowie Anzeige der Beendigung oder Wiederaufnahme
Textblöcke ein-/ausklappenWer erstmals Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, hat dies der zuständigen Stelle mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen. Wurde die Anzeige der Tätigkeit mit Krankheitserregern schon in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren niedergelegt, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.
Alle Tätigkeiten mit Krankheitserregern müssen der zuständigen Stelle angezeigt werden, unabhängig davon, ob sie erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sind.
Der zuständigen Stelle ist anzuzeigen:
- die Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit,
- die Beschaffenheit von Räumen und Einrichtungen, sowie
- die Entsorgungsmaßnahmen.
Unverzüglich anzuzeigen ist auch jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit. Des Weiteren ist die Beendigung oder Wiederaufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Weitere Informationen zum Thema "Tätigkeiten mit Krankheitserregern" enthält die Leistung:
- Tätigkeiten mit Krankheitserregern Erlaubnis
Für die Bearbeitung einer Anzeige über Tätigkeiten mit Krankheitserregern fallen Gebühren an.
Die Höhe der Gebühr für die Entgegennahme der Anzeige nach § 49 Abs. 1 IfSG liegt gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.1.18.5 bei 11 €. Die Höhe der Gebühr für die Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern gem. § 49 Abs. 2 IfSG liegt gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.1.18.6 bei 55 €.
Die Höhe der Gebühr für die Untersagung von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 3 IfSG bemisst sich gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 49.1.18.7 nach Zeitaufwand, jedoch fallen mindestens 75,00 € und höchstens 600,00 € an.