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Die Vorgaben zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht gemäß § 20 Abs. 8 ff Infektionsschutzgesetz (IfSG) beziehen sich nur auf Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind. Es sind nur Personen an das zuständige Gesundheitsamt zu melden (Meldefall), die unter die Vorgaben des Masernschutzgesetzes (§ 20 Abs. 8 ff IfSG) fallen. Personen, die einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen, bzw. die aufgrund einer eindeutigen, ärztlich bescheinigten medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden können, müssen nicht an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden.

Leistungsbeschreibung

Seit dem 01.03.2020 besteht eine Nachweispflicht über eine ausreichende Masern-Immunität bzw. über einen ausreichenden Masern-Impfschutz für Betreute und Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen.

Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bei Eintritt in den Kindergarten/Kindertagesstätte, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher/-innen, Lehrer/-innen, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber/-innen und Geflüchtete müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft vorweisen.

Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden.

In manchen Fällen ist eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich, z. B. bei Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems. Personen, bei denen eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein.

Über diesen Online-Dienst können Einrichtungen betreute oder beschäftigte Personen melden, welche nicht über einen ausreichenden Masernschutz verfügen. Sollte im Nachgang ein ausreichender Impfschutz in der Einrichtung nachgewiesen worden sein, kann die Meldung auch storniert werden.

Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz: Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht, wenn ab einem Alter von zwölf Monaten mindestens eine Schutzimpfung gegen Masern und ab einem Alter von 24 Monaten zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt wurden.

oder

Nachweis über ausreichende Masern-Immunität: Ein ausreichender Masernschutz besteht auch, wenn eine Immunität gegen Masern vorliegt, zum Beispiel aufgrund einer zurückliegenden Infektion mit Masern. Die Immunität kann durch eine Blutuntersuchung im Labor festgestellt werden.

oder 

Nachweis über medizinische Kontraindikationen: Manche Personen können sich aufgrund bestimmter Umstände, wie zum Beispiel Schwangerschaft oder Beeinträchtigungen des Immunsystems, nicht impfen lassen. Personen, bei denen eine sogenannte medizinische Kontraindikation (dauernd oder vorübergehend) vorliegt, müssen dies durch ein ärztliches Zeugnis bescheinigen. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, mit angegeben sein. Bei fehlender zeitlicher Begrenzung der Kontraindikation muss ebenfalls vermerkt sein, dass diese dauerhaft besteht.

Nach § 20 Abs. 9 IfSG hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln, wenn der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG von einer Person, die auf Grund einer nach § 20 Abs. 9 Satz 8 IfSG zugelassenen Ausnahme oder nach § 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 IfSG betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen.

§ 20 Absatz 8 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)