Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Benachrichtigungspflichtige Krankheiten: Meldeformular für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 Absätzen 1, 2 oder 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (§ 34 Absatz 6 Satz 2 IfSG). Eine schwerwiegende Erkrankung liegt dann vor, wenn 1. ein hoher Grad der medizinischen Betreuung erforderlich ist, 2. viele Komplikationen auftreten, 3. die Erkrankung eine hohe Mortalitätsrate aufweist und 4. die Gesundheitsschäden von Dauer sind. Infektionskrankheiten wie z.B. Influenza, Covid-19 oder RSV gehören in der Regel nicht dazu. Trotzdem ist auch bei diesen Erkrankungen wichtig eine Meldung bei einer Häufung abzugeben, wenn bekannt ist, dass die o.g. Punkte nach 1-4 vorliegen. Im Zweifel ist das Gesundheitsamt telefonisch zu kontaktieren. Wenn die o. g. Punkte nach 1-4 nicht vorliegen, werden nur die Infektionskrankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet, die in dem § 34 Abs. 1, 2 oder 3 IFSG aufgelistet sind.
Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts nach § 6 IfSG bereits erfolgt ist (§ 34 Absatz 6 Satz 3 IfSG).
Leistungsbeschreibung
Das Gesundheitsamt des Landkreises Uelzen verfolgt das Auftreten und den Verlauf ansteckender Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz. Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten führt es die erforderlichen Ermittlungen über Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung der Erkrankung durch und ordnet Schutzmaßnahmen an, die der Unterbrechung von Infektionsketten dienen. Für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG besteht gemäß § 34 IfSG eine unverzügliche Benachrichtigungspflicht zu den krankheits- und personenbezogenen Angaben.
Verfahrensablauf
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG melden gemäß § 34 Abs. 6 IfSG alle benachrichtigungspflichtigen Krankheiten nach § 34 Absätzen 1, 2, oder 3 IfSG innerhalb von 24 Stunden. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Das Gesundheitsamt bearbeitet Meldungen zu übertragbaren Krankheiten. Es prüft die Ursache und mögliche Ansteckungswege. Betroffene und Kontaktpersonen erhalten Hinweise zum richtigen Verhalten. Um weitere Ansteckungen zu vermeiden, können Schutzmaßnahmen angeordnet werden, zum Beispiel Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote im Lebensmittelbereich oder Besuchsverbote für Schulen und Kindergärten. Wenn die Ansteckungsgefahr weiterhin besteht, erfolgt eine regelmäßige Überwachung. In bestimmten Fällen können auch Behandlung oder Quarantäne notwendig sein.
Das Gesundheitsamt leitet die Informationen ich an das Niedersächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) weiter. Das NLGA gibt die Meldung dann an das Robert Koch-Institut (RKI).
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Gesundheitsämtern des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Voraussetzungen
Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung in Bezug auf eine Meldepflichtige Krankheit nach § 34 Absätzen 1, 2 oder 3 IfSG. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (§ 34 Absatz 6 Satz 2 IfSG).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Meldung einer benachrichtigungspflichtigen Krankheit gemäß § 34 IfSG
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat nachdem Tatsachen bekannt werden, die das Vorliegen einer der in § 34 Absätzen 1, 2, oder 3 IfSG aufgeführten Krankheiten annehmen lassen, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind (§ 34 Absatz 6 Satz 2 IfSG).
Anträge / Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja